Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 248 AktG
§ 248 AktG, Urteilswirkung
(1) 1 Soweit der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. 2 Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. 3 War der Beschluss in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. 4 Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
(2) Hatte der Beschluss eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
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