Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 AltZertG
§ 10 AltZertG, Veröffentlichung
1 Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im BStBl. bekannt. 2 Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794) und G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
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