Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 AltZertG
§ 11 AltZertG, Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
(1) 1 Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragen Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht). 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
(2) 1 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- 1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
- 2. andere Finanzbehörden oder
- 3. den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
Nummern 3 und 4 gestrichen durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794), bisherige Nummer 5 wurde Nummer 3. Nummer 3 angefügt durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509).
Nummer 3 angefügt durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509).
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften der AO.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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