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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 77 AMG
§ 77 AMG, Zuständige Bundesoberbehörde, Verordnungsermächtigung
Überschrift geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Gewebe, Allergene, Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile.
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(4) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um
- 1. neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen,
- 2. eine gleichmäßige Arbeitsauslastung zu gewährleisten oder
- 3. Verfahrensabläufe zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut zu verbessern.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
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