Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 142 AMG
§ 142 AMG, Übergangsvorschriften aus Anlass des Gewebegesetzes
(1) Eine Person, die am 1. 8. 2007 als sachkundige Person die Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung besitzt, darf die Tätigkeit als sachkundige Person weiter ausüben.
(2) Wer für Gewebe oder Gewebezubereitungen bis zum 1. 10. 2007 eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 20c Absatz 1 oder eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder bis zum 1. 2. 2008 eine Genehmigung nach § 21a Absatz 1 oder bis zum 30. 9. 2008 eine Zulassung nach § 21 Absatz 1 beantragt hat, darf diese Gewebe oder Gewebezubereitungen weiter gewinnen, im Labor untersuchen, be- oder verarbeiten, konservieren, lagern oder in den Verkehr bringen, bis über den Antrag entschieden worden ist.
(3) Wer am 1. 8. 2007 für Gewebe oder Gewebezubereitungen im Sinne von § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder für Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a Absatz 1 eine Zulassung nach § 21 Absatz 1 besitzt, muss keinen neuen Antrag nach § 20b Absatz 1, § 20c Absatz 1 oder § 21a Absatz 1 stellen.
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