Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 386 AO
§ 386 AO, Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) 1 Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. 2 Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Absatz 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat
- 1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
- 2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(4) 1 Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. 2 Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. 3 In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
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