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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6a ArbGG
§ 6a ArbGG, Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des 2. Titels des GVG nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
- 1. 1 Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als 3 Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn 2 Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. 2 Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
- 2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als 3 Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein 2. Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
- 3. Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
- 4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
- 5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.
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