Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 ArbGG
§ 42 ArbGG, Bundesrichter
(1) 1 Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Absatz 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 2 Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Absatz 1 des Richterwahlgesetzes ist das BMAS; es entscheidet im Benehmen mit dem BMJV.
(2) Die zu berufenden Personen müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
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