Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 25 BEEG
§ 25 BEEG, Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 PStG automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
- 1. Tag und Ort der Geburt des Kindes,
- 2. Geburtsname und Vornamen des Kindes,
- 3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.
§ 25 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 11. 2024).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner