Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 BGB
§ 40 BGB, Nachgiebige Vorschriften
§ 40 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).
1 Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Absatz 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2 Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 9. 2009 (BGBl. I S. 3161).
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