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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 204 BGB
§ 204 BGB, Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
- 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
- 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
- 4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
- a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
- b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
- 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
- 6. die Zustellung der Streitverkündung,
- 6a. die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,
- 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
- 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
- 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
- 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
- 10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem StaRUG, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
- 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
- 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von 3 Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
- 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von 3 Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
- 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
Nummer 1a gestrichen durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2122).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 19. 2. 2016 (BGBl. I S. 254).
Nummer 6a eingefügt durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl. I S. 2182), neugefasst durch G vom 16. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) (20. 7. 2024).
Nummer 8 geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl. I S. 2022).
Nummer 10a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
Nummer 12 geändert durch G vom 19. 2. 2016 (BGBl. I S. 254).
Nummer 14 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(2) 1 Die Hemmung nach Absatz 1 endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2 Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3 Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Satz 2 gestrichen durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nummer 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl. I S. 2182).
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