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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 287 BGB
§ 287 BGB, Verantwortlichkeit während des Verzugs
1 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2 Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
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