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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 507 BGB
§ 507 BGB, Teilzahlungsgeschäfte
§ 507 neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(1) 1 § 494 Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 2 2. Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. 2 Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz aufgrund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396). Satz 2 geändert durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).
(2) 1 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Absatz 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben fehlt. 2 Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. 3 Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. 4 Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. 5 Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) 1 Abweichend von den §§ 491a und 492 Absatz 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 EGBGB müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. 2 Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. 3 Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
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