Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 579 BGB
§ 579 BGB, Fälligkeit der Miete
(1) 1 Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. 2 Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 3 Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 831).
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Absatz 1 entsprechend.
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