Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1379 BGB
§ 1379 BGB, Auskunftspflicht
(1) 1 Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
- 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl. I S. 1696), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.
(2) 1 Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl. I S. 1696).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner