Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1449 BGB
§ 1449 BGB, Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Überschrift geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
Absatz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner