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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1717 BGB
§ 1717 BGB, Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
1 Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2 Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
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