Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2003 BGB
§ 2003 BGB, Amtliche Aufnahme des Inventars
(1) 1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2 Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1800), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1800).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner