Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2282 BGB
§ 2282 BGB, Vertretung, Form der Anfechtung
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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