Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2296 BGB
§ 2296 BGB, Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).
(2) 1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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