Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2336 BGB
§ 2336 BGB, Form, Beweislast, Unwirksamwerden
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) 1 Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2 Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
Satz 2 angefügt durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).
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