§ 26e EGAktG, Übergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
1§ 327 Absatz 4 AktG in der ab dem 15. 12. 2004 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
1.die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 HGB nach diesem Datum bekannt gemacht worden ist und
2.die Verbindlichkeiten nicht später als 4 Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, fällig werden.
2 Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
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