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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26p EGAktG
§ 26p EGAktG, Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz
§ 255 AktG in der ab dem 15. 12. 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b AktG sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. 12. 2023 einberufen werden.
§ 26p eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
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