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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 EStG
§ 7 EStG, Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) 1 Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2 Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3 Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4 Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5 Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. 6 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7 Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
Satz 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
(2) 1 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. 12. 2019 und vor dem 1. 1. 2023 oder nach dem 31. 3. 2024 und vor dem 1. 1. 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2 Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das 2 1/2-fache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen; bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. 3. 2024 und vor dem 1. 1. 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das 2-fache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen. 3 Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. 4 Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2022 (BGBl. I S. 911) und G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(3) 1 Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2 In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. 3 Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) 1 Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. 3. 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 %,
- 2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
- a) nach dem 31. 12. 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 %,
- b) vor dem 1. 1. 2023 und nach dem 31. 12. 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 %,
- c) vor dem 1. 1. 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 %
Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2023).
(5) 1 Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- 1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 1. 1. 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 10 %,
- - in den darauf folgenden 3 Jahren jeweils 5 %,
- - in den darauf folgenden 18 Jahren jeweils 2,5 %,
- 2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 1. 1. 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 %,
- - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 %,
- - in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 %,
- 3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
- a) aufgrund eines nach dem 28. 2. 1989 und vor dem 1. 1. 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. 2. 1989 aufgrund eines nach dem 28. 2. 1989 und vor dem 1. 1. 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 7 %,
- - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 5 %,
- - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2 %,
- - in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 %,
- b) aufgrund eines nach dem 31. 12. 1995 und vor dem 1. 1. 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31. 12. 1995 und vor dem 1. 1. 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 %,
- - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 %,
- - in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 %,
- c) aufgrund eines nach dem 31. 12. 2003 und vor dem 1. 1. 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31. 12. 2003 und vor dem 1. 1. 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 %,
- - in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 %,
- - in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 %,
Buchstabe b neugefasst durch G vom 5. 4. 2011 (BGBl. I S. 554).
- a) aufgrund eines nach dem 28. 2. 1989 und vor dem 1. 1. 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. 2. 1989 aufgrund eines nach dem 28. 2. 1989 und vor dem 1. 1. 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
Satz 1 geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386).
Absatz 5a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2023), bisheriger Absatz 5a wurde Absatz 5b.
(5a) 1 Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. 9. 2023 und vor dem 1. 10. 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung aufgrund eines nach dem 30. 9. 2023 und vor dem 1. 10. 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. 2 Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. 3 Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. 4 Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. 5 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 6 Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. 7 Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 8 Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.
(5b) Die Absätze 4 bis 5a sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
Absatz 5b geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2023).
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
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