Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10c EStG
§ 10c EStG, Sonderausgaben-Pauschbetrag
1 Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 EUR abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Satz 1 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266) und G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner