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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33b EStG
§ 33b EStG, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
Überschrift neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(1) 1 Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2 Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(3) 1 Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2 Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 | 384 EUR, |
30 | 620 EUR, |
40 | 860 EUR, |
50 | 1 140 EUR, |
60 | 1 440 EUR, |
70 | 1 780 EUR, |
80 | 2 120 EUR, |
90 | 2 460 EUR, |
100 | 2 840 EUR. |
Satz 1 geändert, Sätze 2 und 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(4) 1 Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 EUR (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
- 1. nach dem SGB XIV oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des SGB XIV über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
- 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
- 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
- 4. nach den Vorschriften des BEG über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(5) 1 Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. 2 Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. 3 Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. 4 In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33. 5 Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
Satz 2 neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131). Satz 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(6) 1 Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2 Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3 Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
1. bei Pflegegrad 2 | 600 EUR, |
2. bei Pflegegrad 3 | 1 100 EUR, |
3. bei Pflegegrad 4 oder 5 | 1 800 EUR. |
Absatz 6 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
Absatz 8 angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
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