Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50i EStG
§ 50i EStG, Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
§ 50i neugefasst durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
(1) 1 Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17
- 1. vor dem 29. 6. 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt worden,
- 2. ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, und
- 3. ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes vor dem 1. 1. 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden,
- 1. der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. 6. 2013 liegt,
- 2. die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbesteht und
- 3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der neuen Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor dem 1. 1. 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden ist.
Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3000).
(2) Bei Einbringung nach § 20 UmwStG sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des § 22 Absatz 7 UmwStG ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3000).
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