Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 EStG
§ 63 EStG, Kinder
(1) 1 Als Kinder werden berücksichtigt
- 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
- 2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
- 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 2. 12. 2014 (BGBl. I S. 1922), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 geändert durch G vom 2. 12. 2014 (BGBl. I S. 1922).
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
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