Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 96 FamFG
§ 96 FamFG, Vollstreckung in Verfahren nach dem GewSchG und in Ehewohnungssachen
(1) 1 Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 GewSchG zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Absatz 3 und § 759 ZPO zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO stellen. 3 Die §§ 890 und § 891 ZPO bleiben daneben anwendbar.
Satz 2 geändert durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).
(2) 1 Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Absatz 1 ZPO während der Geltungsdauer möglich. 2 Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
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