Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 293 FamFG
§ 293 FamFG, Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
(1) 1 Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2 Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) 1 Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Absatz 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als 6 Monate zurückliegen oder
- 2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
Satz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 BGB eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Absatz 4 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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