Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109a SGB VI
§ 109a SGB VI, Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung
§ 109a neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).
(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die
- 1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
- 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(2) 1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 SGB XII durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. 2 Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl. I S. 1856). Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112). Satz 4 gestrichen durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl. I S. 1856).
(3) 1 Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 SGB II eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind. 2 Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Absatz 3 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).
(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
- 1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
- 2. bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.
Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).
(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).
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