Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137b SGB VI
§ 137b SGB VI, Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
§ 137b eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) 1 Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. 2 Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine einmalige Leistung wegen Todes vorsehen.
Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse
- 1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 SGB IV, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 SGB IV ausgeübt wird,
- 2. Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nummer 7 oder nach § 229a Absatz 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. 4. 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(2b) 1 Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 SGB IV, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. 2 Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. 4. 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. 4. 2015 beginnt.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a SGB IV) zu verbinden.
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