Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 259a SGB VI
§ 259a SGB VI, Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
(1) 1 Für Versicherte, die vor dem 1. 1. 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. 5. 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. 5. 1990
- 1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
- 2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Absatz 2 nicht erfasst werden.
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