Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 307g SGB VI
§ 307g SGB VI, Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
1 Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. 12. 2022. 2 Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.
§ 307g eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner