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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 SGB VII
§ 102 SGB VII, Schriftform
In den Fällen des § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.
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