Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 129 SGB VII
§ 129 SGB VII, Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
- 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
- a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
- b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
- 2. für Haushalte,
- 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
- 4. für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlasst worden ist,
- 5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 SGB XII erhalten,
- 6. für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 versichert sind,
- 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 versichert sind.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(2) und (3) (weggefallen)
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).
(4) 1 Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
- 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
- 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).
Zu § 129 siehe RS 2006/06 Ziff. 2.
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