Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 135 SGB VII
§ 135 SGB VII, Versicherung nach mehreren Vorschriften
(1) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 geht einer Versicherung vor
- 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
- 2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind,
- 3. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,
- 4. nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,
- 5. nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
- 5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,
- 6. nach § 2 Absatz 1 Nummer 17,
- 7. nach § 2 Absatz 2.
Nummer 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 5a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Absatz 1 Nummer 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.
(3) 1 Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 vor. 2 Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 vor.
Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).
(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 vor.
Absatz 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
(5) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 vor.
(5a) 1 Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Absatz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1a vor. 2 Die Versicherung nach § 2 Absatz 1a geht der Versicherung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 vor.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.
(7) 1 Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. 2 Die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 geht der Versicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 vor.
Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner