Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 208 SGB VII
§ 208 SGB VII, Auskünfte der Deutschen Post AG
Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151 SGB VI entsprechend.
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