Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 221a SGB VII
§ 221a SGB VII, Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
§ 221a eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbindungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182 vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die von den zuständigen Behörden in den Ländern übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d MOG verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung erforderlich ist.
(2) 1 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmalig bis zum 31. 12. 2022 die bei ihr gespeicherten
- 1. Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1,
- 2. deren Mitgliedsnummer,
- 3. die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung,
- 4. die zum 22. 3. 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl
(3) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- 1. darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung erforderlich ist, und
- 2. hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren zu löschen.
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