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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGG
§ 144 SGG, [Zulassung der Berufung]
§ 144 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
(1) 1 Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder
- 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 EUR
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) und G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) und G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
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