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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 219 SGG
§ 219 SGG, [Zulassung von Abweichungen durch die Länder]
Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Absatz 2 Nummer 1 zulassen.
§ 219 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
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