Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 573 ZPO
§ 573 ZPO, Erinnerung
(1) 1 Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2 Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3 § 569 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner