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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 859 ZPO
§ 859 ZPO, Pfändung von Gesamthandsanteilen
1 Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2 Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
§ 859 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
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