Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1104 ZPO
§ 1104 ZPO, Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
(1) 1 Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2 Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.
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