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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 PStV
§ 48 PStV, Personenstandsurkunden
(1) 1 Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 PStG auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 3 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. 4 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744) (1. 11. 2024).
(1a) Auf Verlangen der als "Mutter" oder "Vater" in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch "Elternteil" ersetzt.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 19. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) (1. 11. 2024).
(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 PStG nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.
Absatz 2 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
(3) 1 In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. 2 Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.
(4) 1 Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 — ASM 80 entsprechen. 2 Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. 3 Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.
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