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Verordnungen

PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
Sozialversicherungsrecht
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 53 PStV, Benutzung durch Personen

(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 PStG gilt § 63 Absatz 1 entsprechend.

(2) Die besonderen Vorschriften des PStG für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.


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