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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 PStV
§ 71 PStV, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung
- 1. der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge,
- 2. der aufgrund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher,
- 3. der aufgrund des PStG betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. 5. 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister)
(2) 1 Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 2 Dabei gelten folgende Besonderheiten:
- 1. 1 Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. 2 Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. 3 Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 PStG aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten.
- 2. 1 Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des PStG und dieser Verordnung gleich. 2 Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen.
- 3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 PStG vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen.
- 4. 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Absatz 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. 2 In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. 3 In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält.
(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
Absatz 3 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122) und G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
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