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Richtlinien

AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie



§ 32 AM-RL, Zulassungsüberschreitende Anwendung

1 Eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Sinne des § 35c Absatz 2 SGB V liegt vor, wenn das Arzneimittel in Indikationen oder Indikationsbereichen angewendet wird, für die es nach dem AMG nicht zugelassen ist. 2 Zulassungsüberschreitend ist auch jede Anwendung, die eine Änderung der Zulassung begründet.


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