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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 PsychTh-RL
§ 6 PsychTh-RL, Definition Psychotherapiemethode
(1) Eine zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen mit Krankheitswert geeignete Psychotherapiemethode ist gekennzeichnet durch
- 1. eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung oder Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung,
- 2. Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung,
- 3. die Beschreibung der Vorgehensweise und
- 4. die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte.
(2) Eine Psychotherapiemethode im Sinne dieser Richtlinie muss die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.
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