1 Leistungen nach dieser Richtlinie erfordern für jede Patientin und jeden Patienten eine schriftliche Dokumentation des Datums der Leistungserbringung, der diagnostischen Erhebungen, der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen sowie der Ergebnisse in der Patientenakte. 2 Die "Individuelle Patienteninformation" gemäß § 11 Absatz 14 ist ebenfalls Bestandteil der Patientenakte.
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